Gesetz
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Zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (Artikel 1) |
Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBI. l S. 1336), zuletzt geΣndert durch Artikel 42 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBI. l S^ 2390), wird wie folgt geΣndert:
. 1. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhaltsⁿbersicht eingefⁿgt:
äInhaltsⁿbersicht Erster Abschnitt Fahrlehrerlaubnis
§ 1 Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis § 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis § 3 Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis § 4 Fahrlehrerprⁿfung
§ 5 Erteilung der Fahrlehrerlaubnis, Fahrlehrerschein § 6 Pflichten des Fahrlehrers, tΣgliche H÷chstdauer des
praktischen Fahrunterrichts
§ 7 Ruhen und Erl÷schen der Fahrlehrerlaubnis § 8 Rⁿcknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis § 9 Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis § 9a Befristete Fahrlehrerlaubnis § 9b Ausbitdungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung
Zweiter Abschnitt Fahrschulerlaubnis
§ 10 Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis § 11 Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis § 12 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis § 13 Erteilung der Fahrschulerlaubnis, Erlaubnisurkunde § 14 Zweigstellen
§ 15 Fortfⁿhren der Fahrschule nach dem Tode des Inhabers der Fahrschulerlaubnis
§ 16 Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und des verantwortlichen Leiters des Aubildungsfc)etriebs
§ 17 Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs
§23 §24 §25
§26
§27
§28 §29
§18 Aufzeichnungen § 19 Unterrichtsentgelte
§ 20 Ruhen und Erl÷schen der Fahrschulerlaubnis §21 Rⁿcknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis,
Widerruf der Zweigstellenerlaubnis
§21a Ausbildungsfahrschule
Dritter Abschnitt FahrlehrerausbildungsstΣtten
§22 Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der amtlichen Anerkennung von FahrlehrerausbildungsstΣtten
Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung Antrag auf amtliche Anerkennung Erteilung der amtlichen Anerkennung, Anerkennungsurkunde
Allgemeine Pflichten des Inhabers und des verantwortlichen Leiters der amtlich anerkannten FahrlehrerausbildungsstΣtte
Anzeigepflichten des Inhabers der amtlich anerkannten FahrlehrerausbildungsstΣtte Aufzeichnungen Rⁿcknahme und Widerruf der amtlichen Anerkennung
Vierter Abschnitt Sondervorschriften
§30 Fahrlehrer, Fahrschulen und FahrlehrerausbildungsstΣtten bei Beh÷rden
Fⁿnfter Abschnitt Seminarerlaubnis
§ 31 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Erlaubnis zur Durchfⁿhrung von Aufbauseminaren (Seminarerlaubnis)
Sechster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften § 32 ZustΣndigkeiten § 33 ▄berwachung § 33a Fortbildung § 34 Ausnahmen §34a Kosten
§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften § 36 Ordnungswidrigkeiten
Siebter Abschnitt Registrierung
Registerfⁿhrung und Registerbeh÷rden Zweck der Registrierung Inhalt der Registrierung ▄bermittlung der Daten zur Registrierung ▄bermittlung der Daten aus den Registern Abgleich der Daten mit dem Verkehrszentralregister ▄bermittlung von Daten an Stellen au▀erhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes Verarbeitung und Nutzung der Daten fⁿr wissenschaftliche und statistische Zwecke
§ 45 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlem
§ 46 Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den EmpfΣnger
§ 47 L÷schung der Daten § 48 ErmΣchtigungsgrundlagen, Ausfⁿhrungsvorschriften
§37 §38 §39 §40 §41 §42 §43
§44
Achter Abschnitt
▄bergangs- und Schlu▀vorschriften § 49 ▄bergangsregelung §50 Inkrafttreten".
2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefa▀t:
ä§1 Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis
(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Fⁿhren von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Stra▀enverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschⁿler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusΣtzlich in den Klassen A (ohne BeschrΣnkung auf leistungsbegrenzte Kraft-. rΣder), CE und DE erteilt. Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhΣlt zunΣchst eine befristete Erlaubnis nach § 9a. Die Klassen entsprechen der Einteilung der Fahrerlaubnis nach Artikel 3 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 ⁿber den Fⁿhrerschein (ABI. EG Nr. L 237 S. 1).
(2) Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A berechtigt auch zur Ausbildung von Fahrschⁿlern, welche die Fahrerlaubnis einer anderen Klasse fⁿr KraftrΣder erwerben wollen. Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE berechtigt auch zur Ausbildung von Fahrschⁿlern, welche die Fahrerlaubnis zum Fⁿhren von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten H÷chstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h erwerben wollen. Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE berechtigt auch zur Ausbildung von Fahrschⁿlern, welche die Fahrerlaubnis zum Fⁿhren von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten H÷chstgeschwindigkeit von mehr als 32 km/h erwerben wollen.
(3) Jede Fahrlehrerlaubnis berechtigt zur Durchfⁿhrung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts.
(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines BeschΣftigungs- oder AusbildungsverhΣltnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 30 Abs. 1 gilt die Gebietsk÷rperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber.
§2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis
(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber
1. mindestens 22 Jahre alt ist,
2. geistig, k÷rperlich und fachlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn fⁿr den Fahrlehrerberuf als unzuverlΣssig erscheinen lassen,
3. mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
4. die Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und CE und, sofern die Fahrlehrerlaubnis fⁿr die Klasse DE erteilt werden soll, die Fahrerlaubnis der Klasse DE besitzt; eine Fahrerlaubnis auf Probe reicht nicht aus,
5. ⁿber eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klasse verfⁿgt, fⁿr die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
6. innerhalb der letzten drei Jahre zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist und
7. die fachliche Eignung in einer Prⁿfung nach § 4 nachgewiesen hat.
Abweichend von Satz 1 Nr. 5 genⁿgt es, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE und DE ⁿber eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klassen B und D verfⁿgt. Das Bundesministerium fⁿr Verkehr kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die geistige und k÷rperliche Eignung der Bewerber (Satz 1 Nr. 2) festlegen.
(2) Als jeweils ausreichend nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gilt die Fahrpraxis, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fⁿnf Jahre vor der Antragstellung drei Jahre lang Kraftfahrzeuge der Klasse B und zwei Jahre lang Kraftfahrzeuge der Klassen A (ohne BeschrΣnkung auf leistungsbegrenzte KraftrΣder), CE und D gefⁿhrt hat. Einer zweijΣhrigen Fahrpraxis bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich - als Angeh÷riger der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei ⁿberwiegend - Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse gefⁿhrt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberⁿhrt.
(3) Die Dauer der Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 betrΣgt
1. fⁿr Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE fⁿnfeinhalb Mundle in einer Fahrlehrerausbil-dungsstΣtte und viereinhalb Monate in einer Ausbildungsfahrschule,
2. fⁿr Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse AzusΣtzlich einen Monat in einer FahrlehrerausbildungsstΣtte,
3. fⁿr Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE zusΣtzlich zwei Monate in einer FahrlehrerausbildungsstΣtte.
Besitzt der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkⁿrzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat. Das gleiche gilt, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE besitzt.
(4) Die Ausbildung in der FahrlehrerausbildungsstΣtte erfolgt in geschlossen Kursen und darf - abgesehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht anrechenbaren unterrichtsfreien Zeit bis zu einem Monat-nicht unterbrochen werden. Der Unterricht ist als Ganztagsunterricht durchzufⁿhren.
(5) Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE hat sich nach fⁿnfmonatiger Ausbildung in einer FahrlehrerausbildungsstΣtte zusΣtzlich einer viereinhalbmonatigen Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule zu unterziehen. Die Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule ist wΣhrend des dritten Monats durch einen einw÷chigen Lehrgang in einer FahrlehrerausbildungsstΣtte zu unterbrechen. Die Ausbildung des Bewerbers endet mit einem weiteren
§ 4 wird wie folgt gefa▀t:
einw÷chigen Lehrgang in einer FahrlehrerausbildungsstΣtte nach Abschlu▀ der Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule.
(6) Besitzt der Bewerber eine in einem Mitgliedstaat der EuropΣischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ⁿber den EuropΣischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrlehrerlaubnis, so wird abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 die Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt, wenn die Voraussetzungen der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 ⁿber eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher BefΣhigungsnachweise in ErgΣnzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25) erfⁿllt sind. Unterscheiden sich die bisherige Ausbildung und Prⁿfung des Bewerbers wesentlich von den Bestimmungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Prⁿfungsordnung fⁿr Fahrlehrer, kann die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprⁿfung abhΣngig gemacht werden. Das Bundesministerium fⁿr Verkehr kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nΣhere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung des Anpassungslehrgangs sowie an die Durchfⁿhrung der Eignungsprⁿfung festlegen."
3. §3 Satz 2 wird wie folgt geΣndert: a) Satz 2 wird wie folgt gefa▀t: äEr hat dem Antrag beizufⁿgen:
1. einen amtlichen Nachweis ⁿber Ort und Tag der Geburt,
2. einen Lebenslauf,
3. das Zeugnis eines Amtsarztes oder - auf Verlangen der Erlaubnisbeh÷rde - eines Facharztes oder das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle fⁿr Fahreignung ⁿber die geistige und k÷rperliche Eignung,
4. eine Ablichtung des Fⁿhrerscheins; sie mu▀ amtlich beglaubigt sein, wenn der Fⁿhrerschein nicht zur Einsichtnahme vorgelegt wird,
5. Unterlagen ⁿber die Fahrpraxis (§ 2 Abs. t Satz 1 Nr. 5),
6. einen Nachweis ⁿber die Vorbildung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3),
7. eine Bescheinigung der amtlich anerkannten FahrlehrerausbildungsstΣtte ⁿber die Dauer der durchgefⁿhrten Ausbildung (§ 2 Abs. 3, 4 und 5),
8. im Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule ⁿber die Dauer der durchgefⁿhrten Ausbildung (§ 2 Abs. 5 Satz 1) und das Berichtsheft nach § 9a Abs. 3."
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefⁿgt:
äDie sich auf die Ausbildung nach § 2 Abs. 5 beziehende Bescheinigung nach Satz 2 Nr. 7 und die Unterlagen nach Satz 2 Nr. 8 sind nach Abschlu▀ der Ausbildung nachzureichen."
½§4 Fahrlehrerprufung
(1) Die Prⁿfung mu▀ den Nachweis erbringen, da▀ der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis die fachliche Eignung zur Ausbildung von Fahrschⁿlern besitzt. Der Bewerber hat
1. grⁿndliche Kenntnisse
a) der VerkehrspΣdagogik einschlie▀lich der Didaktik,
b) der Verkehrsverhaltenslehre einschlie▀lich der
Gefahrenlehre, c) der ma▀gebenden gesetzlichen Vorschriften,
d) der umweltbewu▀ten und energiesparenden Fahrweise,
e) der Fahrphysik,
2. ausreichende Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik sowie
3. die FΣhigkeit und Fertigkeit, sachlich richtig, auf die Ziele der Fahrschⁿlerausbildung bezogen und methodisch ⁿberlegt unterrichten zu k÷nnen,
nachzuweisen.
(2) Die Prⁿfung besteht aus einer fahrpraktischen Prⁿfung, einer Fachkundeprⁿfung (mit einem schriftlichen und einem mⁿndlichen Teil) sowie - fⁿr die Klasse BE - aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.
(3) Das Bundesministerium fⁿr Verkehr wird ermΣchtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeominiotorium fⁿr Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten ⁿber die Prⁿfung, insbesondere ⁿber Zulassungsvoraussetzungen, Inhalt, Gliederung, Verfahren, Rⁿcktritt, Bewertung, Entscheidung und Wiederholung, zu regeln."
5. §5 wird wie folgt geΣndert: a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefa▀t:
äAu▀erdem mⁿssen die BeschΣftigungsverhΣltnisse und das AusbildungsverhΣltnis mit dem Inhaber einer Fahrschule sowie die Gⁿltigkeitsdauer der befristeten Fahrlehrerlaubnis eingetragen werden. Der Fahrlehrerschein ist der Erlaubnisbeh÷rde bei Beginn und Ende des BeschΣftigungs- und des AusbildungsverhΣltnisses unverzⁿglich vorzulegen."
b) In Absatz 3 werden die W÷rter äDer Bundesminister" durch die W÷rter äDas Bundesministerium" ersetzt.
6. §6 wird wie folgt geΣndert:
a) In §6 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe,,§3" durch die Angabe ä§ 2 Abs. 15" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die W÷rter äDer Bundesminister" durch die W÷rter äDas Bundesministerium" ersetzt.
7. Dem § 7 Abs. 2 werden die W÷rter äoder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt" angefⁿgt.
8. §8 Abs. 2 wird wie folgt geΣndert:
a) In Satz 1 wird die Angabe ä§ 2 Nr. 2 und 5" durch die Angabe ä§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe ä§ 2 Nr. 2" durch die Angabe ä§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
9. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefa▀t:
ä§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 sowie § 3 Satz 2 Nr. 5 bis 8 finden keine Anwendung."
10. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a und 9b eingefⁿgt: ä§9a
Befristete Fahrlehrerlaubnis
(1) Dem Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE wird nach fⁿnfmonatiger Ausbildung in einer amtlich anerkannten FahrlehrerausbildungsstΣtte zum Zwecke der Ausbildung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und der Prⁿfung, soweit diese sich auf die Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht erstreckt, eine befristete Fahrlehrerlaubnis erteilt, wenn er die fahrpraktische Prⁿfung und die Fachkundeprⁿfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat. Im ⁿbrigen gelten die §§ 1 bis 9 mit den nachstehenden Ma▀gaben. Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 3 Satz 1 brauchen nicht erfⁿllt zu sein. Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre zu befristen. Die befristete Fahrlehrerlaubnis erlischt
1. mit Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis,
2. nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht (§ 4 Abs. 2) oder
3. durch Ablauf der Frist.
(2) Von der Erlaubnis darf nur unter Aufsicht eines Ausbildungsfahrlehrers (§ 9b) Gebrauch gemacht wer- 3. den.
(3) Der Inhaber der befristeten Fahrlehrerlaubnis hat 4. ⁿber seine praktische Ausbildung ein Berichtsheft zu fⁿhren. Es ist in Zeitabschnitte von einer Woche einzuteilen und w÷chentlich sowie nach Abschlu▀ der Ausbildung vom Ausbildungsfahrlehrer und vom In- ^ haber oder vom verantwortlichen Leiter der Ausbildungsfahrschule abzuzeichnen.
§9b
Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung
(1) Der Ausbildungsfahrlehrer mu▀ innerhalb der letzten fⁿnf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschⁿlern, welche die Fahrerlaubnis zum' Fⁿhren von Kraftfahrzeugen der Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich - als Angeh÷riger der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei ⁿberwiegend - theoretischen und praktischen Unterricht erteilt haben; er mu▀ ferner an einem dreitΣgigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten FahrlehrerausbildungsstΣtte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern er hierfⁿr von der zustΣndigen obersten Landesbeh÷rde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zustΣndigen Stelle anerkannt ist, teilgenommen haben. Der Ausbildungsfahrlehrer darf nur in einer Ausbildungsfahrschule (§ 21 a) tΣtig werden.
(2) Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Inhaber der befristeten Fahrlehrerlaubnis sorgfΣltig auszubilden. Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen Unterricht durchfⁿhren zu lassen und ihn hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen. Zur Anleitung geh÷ren insbesondere die Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts. Zu Beginn der Ausbildung hat der Ausbildungsfahrlehrer wΣhrend des Unterrichts stΣndig anwesend zu sein.
(3) Dem Ausbildungsfahrlehrer kann die Ausbildung von Inhabern. einer befristeten Fahrlehrerlaubnis untersagt werden, wenn er die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfⁿllt oder wenn er nicht die GewΣhr bietet, da▀ er seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 nachkommt.
(4) Das Bundesministerium fⁿr Verkehr bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Anforderungen an die Gestaltung der Ausbildung durch den Ausbildungsfahrlehrer, insbesondere an Inhalt und Durchfⁿhrung des Einweisungsseminars nach Absatz 1 sowie an die LehrplΣne und die Unterrichtsmethoden nach Absatz 2."
11. § 11 wird wie folgt gefa▀t:
ä§11
Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis (1) Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn
1. der Bewerber mindestens 25 Jahre alt ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn fⁿr die Fⁿhrung einer Fahrschule als unzuverlΣssig erscheinen lassen,
keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, da▀ der Bewerber die Pflichten nach § 16 nicht erfⁿllen kann,
der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis fⁿr die Klasse besitzt, fⁿr die er die Fahrschulerlaubnis beantragt,
der Bewerber mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines BeschΣftigungsverhΣltnisses mit dem Inhaber einer Fahrschuleriaubnis hauptberuflich als FahrlehrertΣtig war,
der Bewerber an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten ⁿber Fahrs÷hulbe-triebswirtschaft teilgenommen hat,
6. der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfⁿgung hat.
(2) Ist der Bewerber eine juristische Person, wird die Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn die in Absatz 1 Nr. 6 genannten Voraussetzungen erfⁿllt sind und keine Tatsachen vorliegen, die die zur Vertretung berechtigten Personen als unzuverlΣssig erscheinen lassen und eine von ihnen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. Ibis 5 erfⁿllt, zum verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt wird. Der verantwortliche Leiter mu▀ nach den UmstΣnden, insbesondere bei Berⁿcksichtigung seiner beruflichen Verpflichtungen, die GewΣhr dafⁿr bieten, da▀ die Pflichten nach § 16 erfⁿllt werden.
(3) Bis zu fⁿnf Inhaber einer Fahrschulerlaubnis der gleichen Klassen k÷nnen eine Fahrschule in der Rechtsform einer Gesellschaft bⁿrgerlichen Rechts
betreiben (Gemeinschaftsfahrschule). Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seine Fahrschⁿler von einem Mitgesellschafter oder von den bei dem Mitgesellschafter beschΣftigten Fahrlehrern ausbilden zu lassen. Eine zusΣtzliche Fahrschulerlaubnis ist nicht erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Schriftform.
(4) Das Bundesministerium fⁿr Verkehr regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis und des Betriebs einer Fahrschule, insbesondere die Anforderungen an UnterrichtsrΣume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge sowie der ▄berwachung der Fahrschulen."
12. §12 Abs. 1 wird wie folgt geΣndert:
a) in Satz 1 werden die W÷rter äden Sitz" durch die W÷rter ädie Anschrift" ersetzt.
b)' Nach Satz 2 Nr. 2 wird folgende Nummer eingefⁿgt:
ä2a. eine Bescheinigung des TrΣgers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) ⁿber die Lehrgangsteilnahme,".
13. In §13 Abs. 2 werden nach dem Wort ämu▀" die W÷rter äden Namen und die Anschrift der Fahrschule," eingefⁿgt.
14. §14 Abs. 2 wird wie folgt gefa▀t:
ä(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Unterrichtsraum, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge der auf Grund des § 11 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen und wenn nach den UmstΣnden, insbesondere wegen der Anzahl der Zweigstellen oder ihrer rΣumlichen Entfernung, gewΣhrleistet ist, da▀ der Inhaber der Fahrschulerlaubnis oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs seinen Pflichten nach §16 nachkommen kann. Die Anzahl der Zweigstellen soll drei, bei Gemeinschaftsfahrschulen pro Gesellschafterzwei, nicht ⁿbersteigen."
15. in §15 Abs. 2 wird die Angabe ä§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe ä§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" ersetzt.
16. §16 wird wie folgt gefa▀t: ä§16
Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs
(1) Der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs hat dafⁿr zu sorgen, da▀ die Ausbildung der Fahrschⁿler und der Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis den Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 3 entspricht. Er hat die beschΣftigten Fahrlehrer grⁿndlich in die Aufgaben einer Fahrschule einzufⁿhren und sie bei der Ausbildung der Fahrschⁿler und der Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis sowie bei der Durchfⁿhrung von Aufbauseminaren im Sinne des Stra▀enverkehrsgesetzes sachgerecht anzuleiten und zu ⁿberwachen. Er ist ferner dafⁿr verantwortlich, da▀ sich die erforderlichen UnterrichtsrΣume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge in ordnungsgemΣ▀em Zustand befinden.
(2) Der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs hat dafⁿr zu sorgen, da▀ die beschΣftigten Fahrlehrer den Pflichten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 33a Abs. 1 nachkommen und die Zeiten nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht ⁿberschritten werden.
(3) Wird eine Fahrschule durch mehrere Inhaber einer Fahrschulerlaubnis in der Form einer Gesellschaft bⁿrgerlichen Rechts gefⁿhrt, so ist jeder Gesellschafter fⁿr den Betrieb der Gemeinschaftsfahrschule nach den AbsΣtzen 1 und 2 verantwortlich. Die Gesellschafter haben aus ihrer Mitte einen Gesellschafter zu benennen, der die Gemeinschaftsfahrschule gegenⁿber der Erlaubnisbeh÷rde vertritt, soweit die ▄berwachung nach § 33 betroffen ist, und ihn der Erlaubnisbeh÷rde mitzuteilen. 'Zu den Aufgaben des benannten Gesellschafters geh÷ren insbesondere die Abgabe und Entgegennahme von ErklΣrungen im Rahmen von § 33 mit Wirkung fⁿr und gegen sΣmtliche Gesellschafter sowie die Verwahrung aller Aufzeichnungen und Nachweise fⁿr sΣmtliche Gesellschafter nach § 18 sowie die Vorlage der Aufzeichnungen und Nachweise bei der Erlaubnisbeh÷rde."
17. §17 wird wie folgt geΣndert:
a) Die Angabe ä§ 37 Abs. 3" wird durch die Angabe ä§ 49 Abs. 3" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort äBeschΣftigungsverhΣltnisses" die W÷rter äoder AusbildungsverhΣltnisses" eingefⁿgt.
c) In Nummer 6 wird das Wort äeines" durch das Wort ädes" ersetzt.
d) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt; folgende Nummer wird angefⁿgt:
ä9. Aufnahme des Betriebs einer Gemeinschaftsfahrschule (§ 11 Abs. 3) und ─nderungen des Gesellschaftsvertrags; der Anzeige ist eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags und der einzelnen Fahrschulerlaubnisurkunden beizufⁿgen,".
e) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefⁿgt:
ä10. Beginn und Ende des Betriebs als Ausbildungsfahrschule unter Angabe der Ausbildungsfahrlehrer und Vorlage von Nachweisen zu dep Voraussetzungen nach §21a Abs. 1 Nr. 1 bis 3."
18. §18 wird wie folgt geΣndert: a) Absatz 1 wird wie folgt geΣndert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe ä§ 37 Abs. 3" durch die Angabe ä§ 49 Abs. 3" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefa▀t:
äDie Aufzeichnungen mⁿssen fⁿr jeden Fahrschⁿler Art, Inhalt, Umfang und Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung, den Namen des den Unterricht erteilenden Fahrlehrers, Art und Typ der verwendeten Lehrfahrzeuge, Tag und Ergebnis der Prⁿfungen sowie die erhobenen Entgelte fⁿr die Aus-
bildung und die Vorstellung zur Prⁿfung erkennen lassen sowie vom Fahrschⁿler gegengezeichnet oder sonst bestΣtigt sein, damit eine wirksame ▄berwachung der Ausbildung sichergestellt ist."
b) Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden SΣtze 3 und 4 angefⁿgt:
äIm Tagesnachweis des Fahrlehrers mⁿssen vom Fahrschⁿler die Ausfⁿhrungen bezⁿglich seiner Ausbildung gegengezeichnet oder sonst bestΣtigt werden. Befindet sich der Fahrlehrer im AusbildungsverhΣltnis nach § 2 Abs. 5 Satz 1, so ist zusΣtzlich die Dauer der Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung durch den Ausbildungsfahrlehrer in Minuten aufzuzeichnen."
c) In Absatz 3 wird die Angabe äzwei" durch die Angabe ävier" ersetzt.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefⁿgt:
ä(4) Das Bundesministerium fⁿr Verkehr bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung des Ausbildungsnachweises fⁿr Fahrschⁿler gemΣ▀ Absatz 1 und des Tagesnachweises fⁿr den Fahrlehrer gemΣ▀ Absatz 2."
19. §19 wird wie folgt geΣndert: a) Die bisherigen SΣtze werden Absatz 1.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefⁿgt:
ädies gilt fⁿr Gemeinschaftsfahrschulen (§11 Abs. 3) entsprechend."
c) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefa▀t: äDabei ist das Entgelt
1. pauschaliert fⁿr die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschlie▀lich des gesamten theoretischen Unterrichts, fⁿr die Vorstellung zur Prⁿfung und fⁿr die Aufbauseminare (§ 31) sowie
2. stundenbezogen fⁿr eine Fahrstunde im praktischen Unterricht und fⁿr die Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten
anzugeben." d) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefⁿgt:
ä(2) Das Bundesministerium fⁿrverkehr bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung des Aushanges nach Absatz 1 Satz 2 bis 5."
20. § 20 wird wie folgt geΣndert: a) Absatz 1 wird wie folgt geΣndert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefⁿgt:
äWΣhrend des Ruhens der Fahrschulerlaubnis darf der Inhaber unbeschadet von Satz 3 von ihr keinen Gebrauch machen."
bb) in Satz 3 wird die Angabe ä§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe ä§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe ä§ 37 Abs. 3" durch die Angabe ä§ 49 Abs. 3" ersetzt.
21. §21 wird wie folgt geΣndert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe äNr. 2 und 5" durch die Angabe äNr. 2 und 6" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe ä§ 37 Abs. 3" durch die Angabe ä§ 49 Abs. 3" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe ä§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe ä§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" ersetzt.
d) In Absatz 6 wird die Angabe ä§ 11 Abs. 1 Nr. 5" durch die Angabe ä§ 11 Abs. 1 Nr. 6" ersetzt.
22. Nach § 21 wird folgender § 21 a eingefⁿgt:
ä§21 a
Ausbildungsfahrschule
(1) Eine Fahrschule, an der ein Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis tΣtig ist (Ausbildungsfahrschule), darf nur betreiben oder verantwortlich leiten, wer
1. innerhalb der letzten fⁿnf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschⁿlern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat,
2. seit mindestens drei Jahren die Fahrschulerlaubnis besitzt oder als verantwortlicher Leiter des Ausⁿliaungs÷etriebs einer Fahrschule tΣtig ist,
3. an einem mindestens dreitΣgigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten FahrlehrerausbildungsstΣtte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern er hierfⁿr von der zustΣndigen obersten Landesbeh÷rde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zustΣndigen Stelle anerkannt ist, teilgenommen hat.
Er mu▀ ferner zuverlΣssig sein und die GewΣhr fⁿr die ordnungsgemΣ▀e Ausbildung von Fahrlehrern mit befristeter Fahrlehrerlaubnis bieten.
(2) Der Inhaber einer Ausbildungsfahrschule oder der verantwortliche Leiter eines Ausbildungsbetriebs hat dafⁿr zu sorgen, da▀ der Ausbildungsfahrlehrer seinen Verpflichtungen nach § 9b nachkommt.
(3) Die Ausbildung von Fahrlehrern mit befristeter Fahrlehrerlaubnis kann untersagt werden, wenn der Inhaber der Ausbildungsfahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfⁿllt oder nicht die GewΣhr bietet, da▀ er den Verpflichtungen nach Absatz 2 nachkommt." \
23. § 22 Abs. 1 wird wie folgt gefa▀t:
ä(1) Wer in einer FahrlehrerausbildungsstΣtte Personen, die Fahrlehrer werden wollen (FahrlehreranwΣrter), ausbildet oder ausbilden lΣ▀t, bedarf der amtlichen Anerkennung seines Betriebs durch die Erlaubnisbeh÷rde."
24. §23 wird wie folgt geΣndert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefⁿgt:
äSpΣtere ─nderungen des Ausbildungsplans bedⁿrfen der Genehmigung durch die Erlaubnisbeh÷rde".
b) In Absatz 2 werden die W÷rter äDer Bundesminister" durch die W÷rter äDas Bundesministerium" ersetzt.
25. In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden die W÷rter äden Sitz" durch die W÷rter ädie Anschrift" ersetzt.
26. §25 wird wie folgt geΣndert:
a) In §25 Abs. 2 werden nach dem Wort ämu▀" die W÷rter äden Namen und die Anschrift der amtlich anerkannten FahrlehrerausbildungsstΣtte," eingefⁿgt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefⁿgt:
ä(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt fⁿhrt ein Verzeichnis der amtlich anerkannten FahrlehrerausbildungsstΣtten, in welchem Name und Anschrift der AusbildungsstΣtte sowie der Name des verantwortlichen Leiters enthalten sind, und ⁿbernimmt die regelmΣ▀ige Ver÷ffentlichung des Verzeichnisses im Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministeriums fⁿr Verkehr). Die Erlaubnisbeh÷rde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Angaben nach Satz 1 sowie jede ─nderung dieser Angaben mitzuteilen."
27. In § 27 wird Nummer 5 gestrichen; die bisherige Nummer ÷ wird Nummer 5.
28. In § 29 Abs. 2 werden nach dem Wort äInhaber" die W÷rter äoder der verantwortliche Leiter" eingefⁿgt.
29. §30 wird wie folgt geΣndert:
a) In Absatz 2 werden die W÷rter äder Bundesminister" jeweils durch die W÷rter ädas Bundesministerium" ersetzt.
b) Absatz 5 erhΣlt folgende Fassung:
ä(5) Beantragt ein Inhaber einer nach Absatz 2 erteilten unbefristeten Fahrlehrerlaubnis eine entsprechende Fahrlehrerlaubnis nach § 1 in Verbindung mit § 2, gelten die allgemeinen Vorschriften. Die Prⁿfung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7) entfΣllt, wenn der Bewerber in den letzten zwei Jahren in der Kraftfahrausbildung tΣtig war und wenn nicht Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen Eignung des Bewerbers begrⁿnden. Das gilt auch, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Rⁿcknahme, dem Widerruf, dem Erl÷schen oder dem Eintritt des F^uhens der nach Absatz 2 / erteilten Fahrlehrerlaubnis gestellt wird."
c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefa▀t:
äHinsichtlich der Seminarerlaubnis sowie der Anerkennung der TrΣger von vorgeschriebenen Einweisungs- und FortbildungslehrgΣngen (§ 31 Abs. 2 und 3, § 33a Abs. 2 und 3) gelten die AbsΣtze 2 und 4 entsprechend."
d) Absatz 7 wird wie folgt gefa▀t:
ä(7) Abweichend von § 9a kann dem Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei in der Klasse CE eine befristete Fahrlehrerlaubnis erteilt werden, soweit dies aus dienstlichen Grⁿnden erforderlich ist. Der Ausbildungsfahrlehrer (§ 9b) des Bewerbers mu▀ in diesem Fall innerhalb der letzten fⁿnf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschⁿlern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse CE erwerben wollen, theoretischen und praktischen Unterricht erteilt haben."
e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefⁿgt:
ä(8) Die Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr kann in zusΣtzlichen Klassen erteilt werden."
30. Der Fⁿnfte Abschnitt wird wie folgt gefa▀t: äFⁿnfter Abschnitt Seminarerlaubnis
§31
Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Erlaubnis zur Durchfⁿhrung von Aufbauseminaren (Seminarerlaubnis)
(1) Wer Aufbauseminare im Sinne des Stra▀enverkehrsgesetzes durchfⁿhrt, bedarf der Seminarerlaub-╗ nis. Sie kann auf Seminare nach § 2a oder § 4 des Stra▀enverkehrsgesetzes beschrΣnkt werden. Die Erlaubnisbeh÷rde kann nachtrΣglich Auflagen anordnen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Aufbauseminare und deren ord-nuncisoemΣ▀e Durchfⁿhrung sicherzustellen.
(2) Eine Seminarerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Bewerber
1. die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt,
2. innerhalb der letzten fⁿnf Jahre drei Jahre lang Fahrschⁿlern, welche die Fahrerlaubnis der Klassen A und B erwerben wollen, hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat,
3. innerhalb der letzten zwei Jahre mit Erfolg an einem Einweisungslehrgang, der aus einem viertΣgigen Grundkursus und aus zusΣtzlichen jeweils viertΣgigen programmspezifischen Kursen zur Durchfⁿhrung von Seminaren nach dem Stra▀enverkehrsgesetz besteht, teilgenommen hat.
Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung, insbesondere bei ▄bungsmoderationen, gezeigt hat, da▀ er zur Leitung von Seminaren befΣhigt ist. ▄ber das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die Erlaubnisbeh÷rde auf Grund einer Stellungnahme der Lehrgangsleiter. Die TrΣger der Kurse nach Nummer 3 mⁿssen von der zustΣndigen obersten Landesbeh÷rde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zustΣndigen Stelle anerkannt sein.
(3) Die Seminarerlaubnis wird durch AushΣndigung oder Zustellung der Erlaubnisurkunde erteilt. Die Erteilung oder das Erl÷schen der Seminarerlaubnis ist auf dem Fahrlehrerschein zu vermerken. Von der
Erlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines BeschΣftigungsverhΣltnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs mu▀ ebenfalls die Seminarerlaubnis besitzen.
(4) Der Inhaber der Seminarerlaubnis darf personenbezogene Daten, die ihm als Seminarleiter bekanntgeworden sind, nur fⁿr die Durchfⁿhrung des Seminars verwenden.
(5) Die Durchfⁿhrung des Lehrgangs nach Absatz 2 Nr. 3 unterliegt der ▄berwachung nach § 33. Die §§ 7 und 8 (Ruhen, Erl÷schen, Rⁿcknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis) gelten entsprechend.
(6) Das Bundesministerium fⁿr Verkehr kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nΣhere Anforderungen an die Veranstalter von LehrgΣngen nach Absatz 2 Nr. 3 sowie deren inhaltliche und zeitliche Gestaltung festlegen."
31. §32 wird wie folgt geΣndert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefa▀t:
ä(1) Dieses Gesetz und die auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen werden von den zustΣndigen obersten Landesbeh÷rden, den von ihnen bestimmten oder den nach Landesrecht zustΣndigen Stellen ausgefⁿhrt. Die Ausfⁿhrung des §30 Abs. 1, 2 und 6 obliegt den dort genannten Gebietsk÷rperschaften und Beh÷rden."
b) Absatz 2 wird wie folgt geΣndert:
aa) Nach dem Wort äzustΣndig" werden die W÷rter ägemΣ▀ Absatz 1 Satz 1 " eingefⁿgt.
bb) Das Wort äNachschulungserlaubnis" wird durch das Wort äSeminarerlaubnis" ersetzt.
32. §33 wird wie folgt geΣndert: a) Absatz 2 wird wie folgt geΣndert:
aa) In Satz 1 wird das Wort äNachschulung" durch das Wort äAufbausemi'nare" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die W÷rter äder Nachschulung" durch die W÷rter äden Aufbauseminaren" ersetzt.
cc) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefⁿgt:
äDie in Satz 1 genannte Frist kann von der Erlaubnisbeh÷rde auf vier Jahre festgesetzt werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden ▄berprⁿfungen keine oder nur geringfⁿgige MΣngel festgestellt wurden."
b) Absatz 2a wird gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die W÷rter ämedizi psychologischen Untersuchungsstelle" dui W÷rter äBegutachtungsstelle fⁿr Fahreic ersetzt.
l 33. Nach §33 wird folgender §33a eingefⁿgt:
ä§33a Fortbildung
(1) Jeder Fahrlehrer hat alle vier Jahre an l ' jeweils dreitΣgigen Fortbildungslehrgang teilzur
(2) Ist er Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Abs. 1, so hat er au▀erdem binnen zwei Jahren nach Erlaubniserteilung und sodann bis zum Ablauf des vierten auf das Ende der vorhergehenden Frist folgenden Jahres wiederkehrend an einem entsprechenden zusΣtzlichen dreitΣgigen programmspezifischen Fortbildungslehrgang, bestehend aus einem allgemeinen Teil von zwei Tagen Dauer und je einem programmspezifischen Teil von einem Tag Dauer, teilzunehmen. Finden zwei programmspezifische LehrgΣnge innerhalb eines Jahres statt, entfΣllt ein allgemeiner Teil.
(3) Die LehrgΣnge sind an aufeinanderfolgenden Tagen durchzufⁿhren. Die tΣgliche Dauer betrΣgt acht Stunden zu 45 Minuten. Bei LehrgΣngen nach Absatz 1 darf die Zahl der Teilnehmer 36, bei LehrgΣngen nach Absatz 2 darf die Zahl der Teilnehmer 16 nicht ⁿberschreiten. Der TrΣger der LehrgΣnge bedarf einer Anerkennung durch die zustΣndige oberste Landesbeh÷rde oder durch die von dieser bestimmten oder nach Landesrecht zustΣndigen Stelle.
(4) Wird zweimal gegen die Fortbildungspflicht nach Absatz 1 versto▀en, kann die Fahrlehrerlaubnis widerrufen werden. Wird zweimal gegen die Fortbildungspflicht nach Absatz 2 versto▀en, kann die entsprechende Seminarerlaubnis widerrufen werden.
(5) Das Bundesministerium fⁿr Verkehr kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nΣhere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung der LehrgΣnge festlegen sowie eine Aufteilung der LehrgΣnge im Ausnahmefall erm÷glichen."
34. §34 wird wie folgt geΣndert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefa▀t:
äDie nach § 32 zustΣndigen Beh÷rden oder Stellen k÷nnen Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5 und 6, Abs. 3, des § 9a Abs. 1 Satz 5, des § 9b Abs. 1, des § 11 Abs. 1 Nr. 4 und 5, des §11 Abs. 2, des § 15 Abs. 2, des § 21a Abs. 1 Nr. 2 und des §31 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie von Vorschriften der auf § 11 Abs. 4 beruhenden Rechtsverordnung zulassen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geΣndert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe ä§ 2 Nr. 4a" durch die Angabe ä§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6" ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefa▀t:
ä3. § 11 Abs. 1 Nr. 5, wenn der Bewerber nachweist, da▀ er die erforderlichen Kenntnisse aufandere Weise erworben hat;".
cc) In Nummer 4 wird das Wort äNachschulungskurse" durch das Wort äAufbauseminare" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden AbsΣtze 3 und 4 angefⁿgt:
ä(3) Die nach Absatz 1 zustΣndigen Beh÷rden k÷nnen von der wiederkehrenden ▄berwachung (§ 33 Abs. 2) absehen, wenn eine Fahrschule sich einem von der zustΣndigen obersten Landesbeh÷rde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zustΣndigen Stelle genehmigten QualitΣtssicherungssystem anschlie▀t. Die
Befugnis der fⁿr die ▄berwachung zustΣndigen Beh÷rde, solche Fahrschulen im Rahmen einer Stichprobe oder bei besonderem Anla▀ einer Prⁿfung im Sinne des § 33 Abs. 2 zu unterziehen, wird durch die Regelung nach Satz 1 nicht berⁿhrt.
(4) Das Bundesministerium fⁿr Verkehr bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die QualitΣtssicherungssysteme und Regeln fⁿr die Durchfⁿhrung der QualitΣtssicherung."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt geΣndert:
aa) Die W÷rter äder Bundesminister" werden jeweils durch die W÷rter ädas Bundesministerium" ersetzt.
bb) Nach der Angabe ä§ 6 Abs. 2" werden die Angaben ä§ 18 Abs. 1 und 2, § 21 a Abs. 1 Nr. 1 und 3" eingefⁿgt.
35. §34a wird wie folgt geΣndert: a) Die AbsΣtze 1 und 2 werden wie folgt gefa▀t:
ä(1) Fⁿr Amtshandlungen, einschlie▀lich Prⁿfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, werden Kosten (Gebⁿhren und Auslagen) erhoben.
(2) Das Bundesministerium fⁿr Verkehr bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebⁿhrenpflichtigen TatbestΣnde und sieht dabei feste SΣtze oder RahmensΣtze vor. Die GebⁿhrensΣtze sind so zu bemessen, da▀ der mit der Amtshandlung verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Bei begⁿnstigenden Amtshandlungen sind die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen fⁿr den Gebⁿhrenschuldner angemessen zu berⁿcksichtigen."
b) Absatz 3 wird wie folgt geΣndert:
aa) In Satz 2 werden die W÷rter ämedizinischpsychologischen Untersuchungsstellen" durch die W÷rter äBegutachtungsstellen fⁿr Fahreignung" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefⁿgt:
äFerner k÷nnen in der Rechtsverordnung die Kostenbefreiung, die KostenglΣubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden."
36. In §35 werden die W÷rter,,der Bundesminister" durch die W÷rter ädas Bundesministerium" ersetzt.
37. §36 wird wie folgt geΣndert: a) Absatz 1 wird wie folgt geΣndert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefa▀t:
ä1. ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einen Fahrschⁿler ausbildet oder entgegen § 1 Abs. 4 Satz 1 von der Fahrlehrerlaubnis Gebrauch macht,".
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefa▀t:
ä5. ohne Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 einen Fahrschⁿler ausbildet oder ausbilden lΣ▀t oder entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 von der Fahrschulerlaubnis Gebrauch macht oder entgegen § 21a Abs. 1 Satz 1 eine Ausbildungsfahrschule betreibt oder leitet,".
cc) In Nummer 15 wird die Angabe ä§ 11 Abs. 3" durch die Angabe ä§ 11 Abs. 4" ersetzt.
dd) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 angefⁿgt:
ä16. entgegen § 33a Abs. 1 oder Abs. 2 nicht mindestens alle vier Jahre an einem Fortbildungslehrgang teilnimmt."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefa▀t:
ä(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den FΣllen des Absatzes 1 Nr. 1,4, 5, 6, 9, 12 und 15 mit einer Geldbu▀e bis zu 5 000 Deutsche Mark, in den ⁿbrigen FΣllen des Absatzes 1 mit einer Geldbu▀e bis zu 1 000 Deutsche Mark geahndet werden."
c) Absatz 3 wird gestrichen.
38. Nach dem Sechsten Abschnitt wird folgender Abschnitt eingefⁿgt:
äSiebter Abschnitt Registrierung
§37 Registerfⁿhrung und Registerbeh÷rden
(l) Die nacn ^ 32 zustΣndigen Beh÷rden oder Stellen dⁿrfen Register (÷rtliches Fahrlehrerregister) ⁿber Fahrlehrer, Fahrschulen und FahrlehrerausbildungsstΣtten fⁿhren.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt
1. im Zentralen Fahrerlaubnisregister, ob ein Fahrerlaubnisinhaber auch Fahrlehrer ist,
2. im Verkehrszentralregister die in § 39 Abs. 2 nΣher bestimmten Ma▀nahmen, Entscheidungen und ErklΣrungen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts.
§38
Zweck der Registrierung Die Eintragungen erfolgen
1. zur Feststellung ⁿber Bestand, Art und Umfang der
Erlaubnisse und der amtlichen Anerkennungen ò nach diesem Gesetz, und
2. zur Beurteilung der Eignung und ZuverlΣssigkeit der einzutragenden Personen nach diesem Gesetz. §39
Inhalt der Registrierung
(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister (§ 48 des Stra▀enverkehrsgesetzes) werden bei den dort eingetragenen betreffenden Inhabern von Fahrerlaubnissen zusΣtzlich die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis, deren Datum, gegebenenfalls eine Befristung sowie die erteilende Beh÷rde gespeichert.
(2) Im Verkehrszentralregister (§ 28 des Stra▀enverkehrsgesetzes) werden gespeichert:
1. unanfechtbare Versagungen einer Fahrlehrerlaubnis wegen nicht bestandener Prⁿfung oder wegen geistiger oder k÷rperlicher MΣngel,
2. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Widerrufe und Rⁿcknahmen einer Fahrlehrerlaubnis,
3. das Ruhen oder Erl÷schen der Fahrlehr^rlaubnis,
4. Verzichte auf eine Fahrlehrerlaubnis,
5. Rⁿcknahmen eines Antrages auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach nicht bestandener Prⁿfung,
6. rechtskrΣftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §36 Abs. 1, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbu▀e von mindestens 300 Deutsche Mark festgesetzt worden ist,
7. unanfechtbare Versagungen oder sofort vollziehbare Widerrufe oder Rⁿcknahmen der amtliche Anerkennung einer FahrlehrerausbildungsstΣtl sowie Verzichte auf die amtliche Anerkennung.
Unberⁿhrt bleiben die Eintragungen nach § 28 Abs. des Stra▀enverkehrsgesetzes.
(3) In den ÷rtlichen Fahrlehrerregistern dⁿrfei soweit die ÷rtliche ZustΣndigkeit nach § 32 gegebe ist, gespeichert werden:
1. Fahrlehrerlaubnisse,
2. Seminarerlaubnisse,
3. Fahrschulerlaubnisse und Zugeh÷rigkeit zu ein' Gemeinschaftsfahrschule,
4. Zweigstellenerlaubnissp,
5. BeschΣftigungsverhΣltnisse von Fahrlehrern,
6. AusbildungsverhΣltnisse von Fahrlehrern mit be fristeter Fahrlehrerlaubnis,
7. TΣtigkeit als Ausbildungsfahrlehrer,
8. Betrieb als Ausbildungsfahrschule,
9. amtliche Anerkennungen von Fahrlehrerausbil-dungsstΣtten, deren Inhaber und verantwortliche Leiter,
10. die nach §42 ⁿbermittelten Daten.
§40 ▄bermittlung der Daten zur Registrierung
(1) Die nach § 32 zustΣndigen Beh÷rden oder len teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzⁿgli< nach § 39 Abs. 1 und 2 zu speichernden und ( einer ─nderung oder L÷schung einer Eintra fⁿhrenden Daten fⁿr das Zentrale Fahrerlaubnis ster und fⁿr das Verkehrszentralregister mit.
(2) Ist ein Fahrlehrer, eine Fahrschule oder FahrlehrerausbildungsstΣtte im Bereich mehrere laubnisbeh÷rden tΣtig, so teilen sich diese ge seitig die nach § 39 Abs. 3 gespeicherten Daten soweit dies fⁿr die ▄berwachung nach § 33 erfor lieh ist.
§41 ▄bermittlung der Daten aus den Registerr
Die in den Registern nach §39 gespeicl l Daten dⁿrfen den Stellen, die
1. fⁿr die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen, soweit ein Zusammenhang mit der TΣtigkeit als Fahrlehrer, Inhaber einer Fahrschule oder einer FahrlehrerausbildungsstΣtte oder als verantwortlicher Leiter einer Fahrschule oder FahrlehrerausbildungsstΣtte besteht,
2. fⁿr die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz sowie die Vollstreckung von Bu▀geldbescheiden und ihren Nebenfolgen oder
3. fⁿr Verwaltungsma▀nahmen auf Grund dieses Gesetzes oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften
zustΣndig sind, ⁿbermittelt werden, soweit dies fⁿr ihre Aufgabenerfⁿllung zu den in § 38 genannten Zwecken Jeweils erforderlich ist.
§42
Abgleich der Daten mit dem Verkehrszentralregister
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt prⁿft und stellt fest, ob im Verkehrszentralregister enthaltene Eintragungen Fahrlehrer betreffen.
(2) Die nach Absatz 1 ermittelten auf Fahrlehrer bezogenen Daten aus dem Verkehrszentralregister teilt das Amt den zustΣndigen Erlaubnisbeh÷rden mit. Hierbei werden die Personendaten des Betreffenden, Art und Umfang der Eintragung, Datum der betreffenden Ma▀nahme, Entscheidung oder ErklΣrung sowie Aktenzeichen der Beh÷rde oder des Gerichts mitgeteilt.
§43
▄bermittlung von Daten an Stellen au▀erhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
Fⁿr die ▄bermittlung der nach § 39 gespeicherten Daten im Rahmen der Zwecke nach § 38 an auslΣndische ÷ffentliche Stellen, die fⁿr Verwaltungsma▀nahmen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts zustΣndig sind, gilt § 5÷ des Stra▀enverkehrsgesetzes entsprechend.
§44
Verarbeitung und Nutzung der Daten fⁿr wissenschaftliche und statistische Zwecke
Es gelten fⁿr die Verarbeitung und Nutzung der nach § 39 gespeicherten Daten
1. zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38 sowie
2. zu statistischen Zwecken §38a des Stra▀enverkehrsgesetzes entsprechend.
§45 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
(1) Die nach § 39 Abs. 3 gespeicherten Daten dⁿrfen von der nach § 32 zustΣndigen Beh÷rde oder Stelle an das Kraftfahrt-Bundesamt zum Verkehrszentralregister und zum Zentralen Fahrerlaubnisregister ⁿbermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in diesen Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese Register zu vervollstΣndigen.
(2) Die nach § 39 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten dⁿrfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die nach § 32 zustΣndigen Beh÷rden oder Stellen zum ÷rtlichen Fahrlehrerregister ⁿbermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in den ÷rtlichen Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese Register zu vervollstΣndigen.
(3) Die ▄bermittlungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind nur zulΣssig, wenn Anla▀ zu der Annahme besteht, da▀ die DatenbestΣnde unrichtig oder unvollstΣndig sind.
§46
Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den EmpfΣnger
Der EmpfΣnger darf die ⁿbermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfⁿllung sie ihm ⁿbermittelt worden sind. Der EmpfΣnger darf die ⁿbermittelten Daten auch fⁿr andere Zwecke verarbeiten und nutzen, soweit sie ihm auch fⁿr diese Zwecke hΣtten ⁿbermittelt werden dⁿrfen, ist der EmpfΣnger eine nicht÷ffentliche Stelle, hat die ⁿbermittelnde Stelle ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung oder Nutzung fⁿr andere Zwecke durch nicht÷ffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der ⁿbermittelnden Stelle.
§47 L÷schung der Daten Die auf Grund des § 39 gespeicherten Daten sind
1. zehn Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder sofortigen Vollziehbarkeit bei Entscheidungen nach § 39 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 7,
2. fⁿnf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft bei Entscheidungen nach § 39 Abs. 2 Nr. 6,
3. fⁿnf Jahre nach Erl÷schen oder Beendigung der Erlaubnisse, Anerkennungen, RechtsverhΣltnisse und der AktivitΣten nach § 39 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. Ibis 9 oder nach Abgabe der ErklΣrungen nach § 39 Abs. 2 Nr. 4 und 5,
4. ein Jahr nach Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) des Erlaubnisinhabers bei Daten im Zusammenhang mit Dienstfahrlehrerlaubnissen der Bundeswehr,
5. sonst nach der amtlichen Mitteilung ⁿber den Tod des Eingetragenen
zu l÷schen. Fⁿr die L÷schung der nach § 42 ⁿbermittelten Daten gilt § 29 des Stra▀enverkehrsgesetzes entsprechend.
§48
ErmΣchtigungsgrundlagen, Ausfⁿhrungsvorschriften
Das Bundesministerium fⁿr Verkehr erlΣ▀t Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates ⁿber den nΣheren Inhalt einschlie▀lich der Personendaten der nach § 39 zu speichernden Eintragungen."
39. Die ▄berschrift vor dem bisherigen § 37 wird wie folgt gefa▀t:
äAchter Abschnitt ▄bergangs- und Schlu▀vorschriften".
40. § 37 wird § 49; ihm werden nach Absatz 5 die folgenden AbsΣtze 6 bis 15 angefⁿgt:
ä(6) Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in einer amtlich anerkannten FahrlehrerausbildungsstΣtte oder in einer Stelle nach § 30 Abs. 2 vor dem 1. Januar 1999 begonnen und vor dem 1. Januar 2001 abgeschlossen haben, richtet sich die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis wΣhrend dieser zwei Jahre noch nach den vor dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften.
(7) Die vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fahrlehrerlaubnisse der Klassen 3, 1 und 2 gelten weiter im Umfang der Erlaubnis der Klassen BE, A und CE. Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse 2 berechtigt zur Ausbildung von Fahrschⁿlern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse DE erwerben wollen, wenn der Fahrlehrer als Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbef÷rderung in den beiden Jahren vor dem 1. Januar 1999 regelmΣ▀ig Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbef÷rderung fⁿr Kraftomnibusse ausgebildet oder seine fachliche Eignung in einer Lehrprobe nachgewiesen hat. Das Bundesministerium fⁿr Verkehr kann nΣhere Anforderungen an die Lehrprobe durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festlegen. Die vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fahrlehrerlaubnisse der Bundeswehr gelten weiter.
(8) Die vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fahrschulerlaubnisse gelten weiter im Umfang der zugrundeliegenden Fahrlehrerlaubnis des Inhabers oder verantwortlichen Leiters. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(9) Hat eine juristische Person als Inhaberin der Fahrschulerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 mehr als einen verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt, darf sie den Ausbildungsbetrieb in der an diesem Tage vorhandenen Organisationsform bis spΣtestens zwei Jahre nach dem genannten Zeitpunkt fortsetzen.
(10) Ist vor dem 1. Januar 1999 der Betrieb einer Gemeinschaftsfahrschule aufgenommen worden, haben die Anzeige und die Vorlage der beglaubigten Abschrift des Gesellschaftsvertrages (§17 Nr. 9) innerhalb von zwei Jahren nach dem genannten Zeitpunkt zu erfolgen.
(11) Wer als Inhaber einer Fahrschule vor dem 1. Januar 1999 durch von ihm beschΣftigte Fahrlehrer Nachschulungskurse hat durchfⁿhren lassen, ohne selbst Inhaber der Nachschulungserlaubnis nach § 31 Abs. 1 zu sein, bedarf auch weiterhin keiner eigenen Seminarerlaubnis.
(12) Wer als Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis am 1. Januar 1999 auf Grund einer Anerkennung oder eines Auftrages der zustΣndigen Landesbeh÷rde berechtigt war, Nachschulungen gemΣ▀ dem Modell fⁿr ein Aufbauseminar fⁿr Kraftfahrer (ASK) zu veranstalten, darf Seminare nach § 4 des Stra▀enverkehrsgesetzes durchfⁿhren. Entsprechende Verwaltungsakte der zustΣndigen Landesbeh÷rde bleiben wirksam; sie berechtigen zur Durchfⁿhrung dieser Seminare auch in allen ⁿbrigen BundeslΣndern.
(13) Die vor dem 1. Januar 1999 erteilte Anerkennung einer FahrlehrerausbildungsstΣtte berechtigt zur Ausbildung von FahrlehreranwΣrtern der jeweiligen entsprechenden neuen Fahrlehrerlaubnisklasse. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(14) Die Vorschriften ⁿber die Fahrlehrerausbildung nach § 2 Abs. 5 sind ab 1. Oktober 1999 anzuwenden.
(15) Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, die noch nicht an einer Fortbildung nach § 33a teilgenommen haben, mⁿssen der Verpflichtung zur Fortbildung bis spΣtestens 1. Januar 2001 nachkommen."
41. §39 wird aufgehoben; §40 wird §50.
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. MΣrz 1987 (BGBI. l S. 945, 1160), zuletzt geΣndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBI. l S. 164, 704), wird wie folgt geΣndert:
1. §44 wird wie folgt geΣndert:
a) Die bisherigen AbsΣtze 3 und 4 werden die AbsΣtze 2 und 3.
b) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geΣndert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefa▀t:
äFⁿr seine Dauer werden von einer deutschen Beh÷rde ausgestellte nationale und internationale Fⁿhrerscheine amtlich verwahrt."
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefⁿgt:
äDies gilt auch, wenn der Fⁿhrerschein von einer Beh÷rde eines Mitgliedstaates der EuropΣischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ⁿber den EuropΣischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz: im lfildnd hat.
cc) Im bisherigen Satz 3 werden nach dem Wort äIn" das Wort äanderen" eingefⁿgt und das Wort äFahrausweisen" durch das Wort äFⁿhrerscheinen" ersetzt.
c) Im neuen Absatz 3 Satz 1 wird das Wort äFahrausweis" durch das Wort äFⁿhrerschein" ersetzt.
2. In §69 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort,.erteilter" durch das Wort äausgestellter" ersetzt.
3. In § 69a Abs. 7 Satz 2 wird das Wort äsechs" durch das Wort ädrei" ersetzt.
4. §69b wird wie folgt gefa▀t: ä§69b
Wirkung der Entziehung bei einer auslΣndischen Fahrerlaubnis
(1 ) Darf der TΣter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge fⁿhren, ohne da▀ ihm von von einer deutschen Beh÷rde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Fⁿhren von Kraftfahrzeugen im Inland. WΣhrend der Sperre darf weder das Recht, von der auslΣndischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inlΣndische Fahrerlaubnis erteilt werden.
(2) Ist der auslΣndische Fⁿhrerschein von einer Beh÷rde eines Mitgliedstaates der EuropΣischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ⁿber den EuropΣischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Fⁿhrerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Beh÷rde zurⁿckgesandt. In anderen FΣllen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den auslΣndischen Fⁿhrerscheinen vermerkt."
Die Strafproze▀ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. l S. 1074, 1319), zuletzt geΣndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBI. l S. 164), wird wie folgt geΣndert:
1. § lila wird wie folgt geΣndert: a) Absatz 3 wird wie folgt geΣndert:
aa) Das Wort äerteilten" wird durch das Wort äausgestellten" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefⁿgt:
äDies gilt auch, wenn der Fⁿhrerschein von einer Beh÷rde eines Mitgliedstaates der EuropΣischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ⁿber den EuropΣischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat."
b) Absatz 6 wird wie folgt geΣndert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort äIn" die W÷rter äanderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten" eingefⁿgt und das Wort äFahrausweisen" durch das Wort äFⁿhrerscheinen" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort äFahrausweis" durch das Wort äFⁿhrerschein" ersetzt.
2. §153a Abs. 1 wird wie folgt geΣndert:
a) In Satz 1 Nr. 3 wird das Wort äoder" durch ein Komma ersetzt.
b) In Satz 1 Nr. 4 wird das Komma am Schlu▀ durch das Wort äoder" ersetzt; folgende Nummer wird angefⁿgt:
ä5. an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 4 des Stra▀enverkehrsgesetzes teilzunehmen,".
c) In Satz 2 wird die Angabe äNr. 1 bis 3" durch die Angabe äNr. 1 bis 3 und 5" ersetzt.
d) In Satz 6 werden nach dem Wort ägilt" die W÷rter äin den FΣllen des Satzes 1 Nr. 1 bis 4" eingefⁿgt.
3. In § 268c wird die Angabe ä(§ 44 Abs. 4 Satz 1 des Strafgesetzbuches)" durch die Angabe ä(§ 44 Abs. 3, Satz 1 des Strafgesetzbuches)" ersetzt.
4. §463b wird wie folgt geΣndert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe ä§ 44 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches" durch die Angabe ä§ 44 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Angabe,,(§44 Abs. 3 Satz 3, § 69b Abs. 2 des Strafgesetzbuches)" durch die Angabe ä(§ 44 Abs. 2 Satz 4, § 69b Abs. 2 des Strafgesetzbuches)" und das Wort äFahrausweise" durch das Wort äFⁿhrerscheine" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die W÷rter weis" gestrichen.
,oder der Fahraus-
§ 52 Abs.2 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBI. l S. 1229, 1985 l S. 195), zuletzt geΣndert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBI. l S. 160), wird wie folgt gefa▀t:
ä(2) Abweichend von § 51 Abs. 1 darf eine frⁿhere Tat ferner in einem Verfahren berⁿcksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Stra▀enverkehrsgesetzes verwertet werden darf. Au▀erdem dⁿrfen fⁿr die Prⁿfung der Berechtigung zum Fⁿhren von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches ⁿbermittelt und verwertet werden."
Zur Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes (Artikel 6) |